Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten.
Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen.
Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.
Maßgebend für einen eventuellen Leistungsanspruch ist der Tag der Antragstellung.
Für Zeiten davor können Sie grundsätzlich keine Leistungen erhalten.
Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirkt jedoch auf den Ersten des Monats zurück.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Wenn die Aufwendungen höher als angemessenen sind, dann sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst zu senken. Dann kann unter Umständen auch ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Darüber entscheidet Ihr Jobcenter.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
-
ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Beachten Sie bitte: Bevor Sie einen Vertrag über eine
neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom
örtlich zuständigen Jobcenter eine Einverständniserklärung
für die künftigen Aufwendungen einzuholen.
Richtlinien des Landkreises Rhön-Grabfeld zur Bemessung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -
finden Sie hier
Leistungsberechtigte
- Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV)
- Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch XII (GruSi/Sozialhilfe)
- Leistungsbezieher nach dem WoGG (Wohngeld/Lastenzuschuss)
- Leistungsbezieher von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Leistungsbezieher nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz
Anspruchsberechtigte
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen (Schülerinnen und Schüler),
- keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben)
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes
- Kosten für eintägige Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung
- Kosten für mehrtägige Klassenfahrten von Schülerinnen und Schüler und für Kinder in Kindertageseinrichtungen
- persönlicher Schulbedarf
- Schülerbeförderungskosten (soweit sie nicht von Dritten übernommen werden)
- ergänzende angemessene Lernförderung bzw. Nachhilfe
- Zuschüsse für das gemeinschaftliche Mittagessen an Schulen und Kindergärten
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
Hinweise zu den einzelnen Leistungen bzw. erforderliche Nachweise
>> Ausflüge
Fügen Sie bitte dem Antrag auf jeden Fall eine Bestätigung der Schule bzw. Kindergartens über die Kosten bei.
>> Mehrtägige Klassenfahrten
Fügen Sie bitte dem Antrag auf jeden Fall eine Bestätigung der Schule bzw. Kindergartens über die Art, die Dauer und die Höhe der Kosten der Klassenfahrt bei.
>> Persönlicher Schulbedarf
Bei Einschulung und ab der 10. Klasse ist eine Schulbescheinigung erforderlich.
>> Schülerbeförderungskosten
Leistungen nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) stellen einen Kostenersatz durch Dritte dar und gehen den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes vor.
Anspruch auf Kostenfreiheit besteht für die notwendige Beförderung von Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10 (darüber hinaus: Berufsschulen in Voll-zeitunterricht, Notwendigkeit auf Beförderung wegen dauernder Behinderung).
Eine Erstattung der Fahrtkosten erfolgt für Schülerinnen und Schüler ab der 11. Jahrgangs-stufe in voller Höhe, wenn
- der Unterhaltsleistende der Schülerin/des Schülers für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bezieht oder
- der Unterhaltsleistende oder die Schülerin/der Schüler Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II bezieht
In den anderen Fällen werden jedoch die Kosten der Schülerbeförderung nur erstattet, soweit diese die Familienbelastungsgrenze nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i. V. m. § 7 SchBefV übersteigen.
Kinderzuschlags- und Wohngeldempfänger, die wegen der Geltung der Familienbelastungs-grenze (Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i. V. m. § 7 SchBefV) nicht von einer vollen Kostenerstattung umfasst sind, haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistung von Schülerbeförderungskos-ten aus dem Bildungspaket.
Einzureichende Unterlagen
- Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Bestätigung über die Höhe der ungedeckten Beförderungskosten durch den Schulweg-kostenträger oder die Höhe der durch sonstige Dritte geleisteten Zuschüsse zu den Be-förderungskosten (Bescheid oder Bestätigung in Kopie vorlegen)
Erstattet werden die übersteigenden Kosten der Schülerbeförderung.
Es werden soweit möglich Schülerfahrkarten für den Öffentlichen Personennahverkehr durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld gestellt.
>> Lernförderung
Für die Entscheidung ist eine Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung erforderlich. Außerdem sollte ggf. das Zwischenzeugnis mit vorgelegt werden.
Die Lernförderung muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein, um die nach den schul-rechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Lernförde-rung ist demnach geeignet und zusätzlich erforderlich, wenn
- das Erreichen der wesentlichen Lernziele (Versetzung) gefährdet ist und dies bei Erteilung von Lernförderung bis zum Schuljahresende abgewendet werden kann sowie
- der Leistungsrückstand nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhal-ten des Kindes zurückzuführen ist und
- geeignete kostenfreie schulische Angebote zur Lernförderung nicht ausreichen
Zu den Lernzielen gehört nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts.
>> Mittagsverpflegung
Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule bzw. im Kindergarten. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.
Legen Sie dem Antrag bitte einen Nachweis über die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei.
Von den Leistungsberechtigten ist ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro pro Mittagessen selbst zu tragen.
>> Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
bis zum 18. Lebensjahr wird ein Bedarf zur Teilhabe von 10 Euro monatlich berücksichtigt für
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musik-, Tanzunterricht) und vergleichbare ange-leitete Aktivitäten
- Teilnahme an Freizeiten
Es werden jedoch keine Kosten für die Ausrüstung (z. B. Fußballschuhe, Gitarre) oder Eintrittsgelder für das Schwimmbad übernommen.
Da im Landkreis Rhön-Grabfeld eine Direktzahlung an den Anbieter erfolgen soll, sucht sich der Kunde ein Angebot aus und reicht die Rechnung bei der Bildungs-Service-Stelle ein.
Das Angebot an Sportvereinen findet man auf den Seiten des Landkreises, eine entsprechende Broschüre liegt im Landratsamt Rhön-Grabfeld aus.
Die Gebühren der Kreismusikschule können auf Antrag ermäßigt werden (Sozialermäßigung). Sie bietet an verschiedenen Standorten eine große Auswahl an musikalischer Förde-rung an.
Zu Kursen der kulturellen Bildung gehören Angebote von Volkshochschulen, Theaterwork-shops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen.
Leistungsformen
- Gutscheine werden ausgestellt für die Mittagsverpflegung und für die Lernförderung
- Direktzahlung an den Anbieter erfolgt bei Schul-/Kindergartenausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Wichtig:
- Die o. g. Leistungen werden nur durch Sach- und Dienstleistungen (Gutscheine und Direkt-zahlung an den Anbieter) erbracht, da der Gesetzgeber dies so vorgeschrieben hat. Bitte reichen Sie deshalb den Antrag rechtzeitig und vor allem vor Zahlung der Kosten ein
- Geldleistung nur bei Schulbedarf und Schülerbeförderung
Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, können Nachweise über die Verwendung verlangt werden. Bitte bewahren Sie deshalb die Kassenbelege auf
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und Leistungsbeginn
Die Leistungen werden grundsätzlich auf Antrag gewährt und ab dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingeht.
Mit dem Antrag ist in jedem Fall eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheides über den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII, Kinderzuschlag oder Wohngeld einzureichen.
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Ansprechpartner
Bildungs-Service-Stelle
Frau Bettina Griebel-Schmitt
Roßmarktstraße 40
97616 Bad Neustadt a.d.Saale
Tel.Nr.: 09771/6364-751
Fax-Nr.: 09771/6364-735
e-mail: 

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