Cross Compliance
Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gewährung von EU-Direktzahlungen seit dem Jahr 2005 an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross Compliance) geknüpft.
Ab dem Jahr 2007 wurden die Cross Compliance-Verpflichtungen auch auf die flächenbezogenen Fördermaßnahmen des ländlichen Raums ausgeweitet und sind damit für das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm – Teil A (KULAP), das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) und Waldumweltmaßnahmen sanktionsrelevant.
Die Umsetzung von Cross Compliance in Deutschland erfolgt durch das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG – als Artikel 2 enthalten im Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik) und die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV).
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Im Allgemeinen geht es um:
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Kontrolle und Verstöße
Cross-Compliance-Kontrollen erfolgen sowohl als systematische Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen als auch in Form so genannter Cross Checks (anlassbezogene Kontrollen).
Werden die festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, kommt es je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit des Verstoßes zur Kürzung von bis zu 100 Prozent der Beihilfezahlungen für ein oder mehrere Kalenderjahre. Dabei werden die Verstöße der unterschiedlichen Bereiche in jeweils leicht, mittel oder schwer eingestuft.
Weiterführende Informationen: |
Landwirtschaftsministerium Cross Compliance Broschüre |
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