Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen!
Per Allgemeinverfügung vom 26.07.2023 verpflichtet das Landratsamt Rhön-Grabfeld Halter von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel i. S. d. Art. 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429 (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) im Landkreis Rhön-Grabfeld zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest.
Des Weiteren wird ein Fütterungsverbot für Wildvögel (Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) festgelegt.
Ebenso Regelungen betreffend die Abgabe von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel i. S. d. Art. 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429 im Reisegewerbe.
Zudem werden in besagter Allgemeinverfügung die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausstellungen, Märkten und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel i. S. d. Art. 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429 verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, festgelegt.
Weitere Informationen finden Sie hier im Amtsblatt
Änderung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 26.07.2023 zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), dem Tiergesundheitsgesetz und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) im Landkreis Rhön-Grabfeld.
Weitere Informationen finden Sie hier im Amtsblatt vom 20.06.2024