Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen
Rund um Einbürgerung und Staatsangehörigkeit
Sie haben Fragen und Wünsche zur Staatsangehörigkeit? Die Fachkräfte dieser Abteilung geben Ihnen gerne rechtsverbindliche Auskünfte, wenn Sie z. B. die Einbürgerung oder einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen möchten.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin. Dies erspart Ihnen Wartezeiten und gibt uns die Möglichkeit, Sie individuell zu beraten.
Dienstleistungen für Sie
Wenn Sie Ausländer sind, können Sie bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben. Eine Einbürgerung wird durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde wirksam.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei der Staatsangehörigkeitsbehörde. Hier erhalten Sie eine individuelle Beratung und Beurteilung Ihres Einzelfalls. Im Rahmen dieser persönlichen Vorsprache händigen wir Ihnen die Antragsformulare und eine Liste der voraussichtlich erforderlichen Unterlagen aus.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen, Kosten, etc. finden Sie hier:
AnspruchseinbürgerungErmessenseinbürgerungFür die Überprüfung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit genügt den deutschen Behörden im Regelfall die Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises. Sollten jedoch begründete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, so können Sie bei uns die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragen.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin. Dies erspart Ihnen Wartezeiten und gibt uns die Möglichkeit, Sie individuell zu beraten.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen, Kosten, etc. finden Sie hier:
Freistaat BayernNamensänderung, Apostille und Legalisation und die Aufsicht im Personenstands-, Melde- und Passwesen
Dienstleistungen für Sie
Wenn Sie beabsichtigen, eine Änderung Ihres Vornamens oder Familiennamens herbeizuführen, so können Sie sich gerne an uns wenden. Bitte beachten Sie hierbei: Für Namensänderungen gibt es in verschiedenen Gesetzen rechtliche Regelungen, was zur Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden führt. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld ist für die öffentlich-rechtliche Namensänderung zuständig. Gerne beraten wir Sie, an wen Sie sich mit Ihrem Vorhaben wenden können bzw. welche Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung gegeben sein müssen. Für eine entsprechende Beratung oder auch Antragstellung bitten wir Sie einen Termin bei der Namensänderungsbehörde des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zu vereinbaren.
Der Gebührenrahmen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung bewegt sich bei Vornamen zwischen 25,00 € bis 500,00 €, bei Familiennamen zwischen 50,00 € bis 1500,00 € plus Auslagen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Freistaat BayernSollten Sie die Bescheinigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die von einer Behörde im Landkreis Rhön-Grabfeld ausgestellt wurde und im Ausland verwendet werden soll, in Form einer Apostille oder Legalisation benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ausgestellt wird die Apostille oder die vorausgehende Beglaubigung für die Legalisation auf der öffentlichen Urkunde im Regelfall von der Regierung von Unterfranken. Bitte beachten Sie hierbei: Bevor Sie die Unterlagen bei der Regierung von Unterfranken vorlegen, bedarf es einer Vorbeglaubigung der Urkunde durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld. Deshalb bitten wir Sie zu diesem Zweck einen Termin mit uns zu vereinbaren.
Die Vorbeglaubigung beim Landratsamt ist kostenfrei. Bei der Regierung werden üblicherweise 20,-- € pro Urkunde zuzüglich Auslagen erhoben. Abweichungen im Einzelfall sind möglich.
Weitere Auskünfte finden Sie hier:
Freistaat BayernAuswärtiges AmtDie Standesamtsaufsicht übt die Fachaufsicht über die Standesämter im Landkreis Rhön-Grabfeld aus. In regelmäßigen Abständen werden Aufsichtsprüfungen durchgeführt.
Weitere Auskünfte finden Sie hier:
Freistaat BayernDie Landratsämter haben in pass-, personalausweis- und melderechtlichen Angelegenheiten die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden. Bitte beachten Sie hierbei: Sollten Sie die Ausstellung von deutschen Personaldokumenten (Reisepässen, Personalausweis) sowie An-, Ab- und Ummeldungen wünschen, so wenden Sie sich bitte direkt an die Pass- oder Meldebehörde der zuständigen Gemeinde (Wohnsitz).
Weitere Auskünfte finden Sie hier:
Freistaat BayernOnlineservices zu diesem Thema
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und der sich seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss grundsätzlich auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, für dauernd in Deutschland zu leben, als auch die rechtliche Möglichkeit besteht, für immer in Deutschland zu bleiben (z. B. Besitz einer Niederlassungserlaubnis).
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn der Ausländer
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt;
- keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache hat;
- keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt;
- Leistungen nach den Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den Bezug selbst zu vertreten hat;
- seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will und dafür keine berechtigten Gründe vorliegen; ausgenommen hiervon sind Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz;
- wegen einer Straftat verurteilt wurde;
- sich verfassungsfeindlich betätigt;
- seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist.
Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Es kommt vor, dass Mehrstaater ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen oder möchten, z. B. weil Sie in die Armee oder den öffentlichen Dienst eines anderen Staates (dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen) eintreten oder dort ein politisches Amt übernehmen wollen. In diesem Falle besteht die Möglichkeit auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten.
Zum Nachweis des Verzichtes auf die deutsche Staatsangehörigkeit wird eine Verzichtsurkunde ausgestellt.
Voraussetzungen
- Nachgewiesener Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit
- kein Vorliegen von Versagungsgründen
Für die Überprüfung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit genügt den Behörden in Deutschland im Regelfall die Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises. Ob eine deutsche Staatsangehörigkeit besteht, kann in Zweifelsfällen verbindlich festgestellt werden.
Auf entsprechenden Antrag hin erhalten Deutsche dabei einen Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Ausländer erhalten auf Antrag eine Negativbescheinigung, mit der sie nachweisen können, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeitsausweis: Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und Nachweis eines Sachbescheidungsinteresses
- Negativbescheinigung: Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit