Waffen
Sicherheit und Ordnung für den Waffenbesitz
In unserem Landkreis gibt es aufgrund seiner ländlichen Ausprägung viele Jäger und Sportschützen. Für Sicherheit und Ordnung im Bereich Waffenbesitz und Waffenrecht sorgen die zuständigen Fachkräfte im Landratsamt. Sie fungieren als kompetente Ansprechpartner für Bürger, Jäger und Sportschützen und sind ausführendes Kontroll- und Rechtsorgan bei Verstößen. Weiterhin finden Bürger hier Ansprechpartner zum rechtmäßigen Gebrauch von Sprengstoffen.
Sie haben Fragen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition? Dann klicken Sie bitte hier. Die Polizeiliche Kriminalprävention des Bundes und der Länder hat in einer Broschüre alles Wissenswerte übersichtlich zusammengestellt.

INFO: Waffenbesitz/-gebrauch
Der Gebrauch von Waffen ist im Landkreis Rhön-Grabfeld im privaten Bereich nur für Jäger und Sportschützen erlaubt. Diese müssen eine Erwerbsberechtigung vorweisen.
Weiterhin kann der sog. kleine Waffenschein für das Führen von Schreckschusswaffen außerhalb des eigenen Hauses beantragt werden. Solange die Schreckschusswaffe im Haus verbleibt, ist keine Erlaubnis notwendig. Auch diese Waffen sind ordnungsgemäß und gesichert vor Zugriff aufzubewahren.
Bitte nutzen Sie unseren Informations-, Auskunfts- und Aufklärungs-Service und halten Sie sich an die Vorschriften!
Es wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten, da das Sachgebiet betriebsbedingt nicht immer durchgehend besetzt sein kann.
Leistungen im Bereich Waffenrecht
- Erteilung von Waffenbesitzkarten/Waffenerwerbsberechtigungen
- Bearbeitung von Anzeigen über Erwerb/Überlassen von Schusswaffen
- Ausstellung/Verlängerung von europäischen Feuerwaffenpässen
- Ausstellung von kleinen Waffenscheinen für Schreckschusswaffen etc.
- Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen
- Einwilligungen für Ein-/Ausfuhr von Waffen/Munition
- Ausnahmegenehmigung für das Sportschießen von Kindern/Jugendlichen
- Regelmäßige Kontrolle der ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung
- Annahme von Waffen/Munition zur Vernichtung
- Überprüfung von Schießstätten/Waffenhandelsbüchern
- Erlaubnisse zum Schießen außerhalb von Schießstätten als letzter Punkt
Der Besitz und die Nutzung von Sprengstoffen aller Art unterliegt höchsten Sicherheitsauflagen. Unsere Fachkräfte im Landratsamt informieren, beraten, klären auf und sind auch das rechtlich ausführende Organ. Nutzen Sie unseren Service!
Unsere Leistungen im Bereich Sprengstoffrecht
- Private Erlaubnisse zum Umgang mit Böller-/Schwarz-Nitropulver
- Ausstellung von Unbedenklichkeits-Bescheinigungen
- Informationen für Jäger und Sportschützen sowie Böllerschützen
Bitte beachten Sie: Informationen und Aufklärung für den gewerblichen Umgang mit Sprengstoff erhalten Sie beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung Unterfranken.
UNSERE ONLINESERVICES
Weitere Informationen und
Onlineservices zu diesem Thema
Ausnahmegenehmigung Alterserfordernis zum Schießen
Die zuständige Waffenbehörde kann in besonderen Fällen einem Kind unter zwölf Jahren, welches für einen Einsatz im Leistungssport besonders geeignet ist, eine Ausnahme von dem Mindestalter für das Schießen auf einer Schießstätte bewilligen.
Die Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis zum Schießen zur Förderung des Leistungssports für Kinder von zehn bis zwölf Jahren kann für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen auf genehmigten Schießstätten beantragt werden.
Darüber hinaus kann eine allgemeine Ausnahme für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, und für Jugendliche erteilt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind.
Beantragung eines Waffenscheins
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen Waffenschein beantragen.
Verlängerung eines Waffenscheins
Wenn Ihr Waffenschein abläuft, müssen Sie ihn verlängern lassen.
Beantragung einer gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen
Wenn Sie Mitglied in einem Schießsportverein sind, können Sie eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb bestimmter Waffenarten (gelbe Waffenbesitzkarte) beantragen.
Beantragung einer grünen Waffenbesitzkarte für Einzelpersonen
Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Beantragung einer grünen Waffenbesitzkarte für Erben
Wenn Sie Waffen und/oder Munition geerbt haben, müssen Sie innerhalb eines Monats bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis für den weiteren Besitz der Waffen beantragen.
Beantragung einer roten Waffenbesitzkarte für Waffen-/Munitionssachverständige
Wenn Sie Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, um sie zu erproben, zu begutachten oder zu untersuchen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Beantragung einer roten Waffenbesitzkarte für Waffen-/Munitionssammler
Wenn Sie Waffen und/oder Munition sammeln wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Beantragung eines kleinen Waffenscheins
Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen kleinen Waffenschein beantragen.
Beantragung eines Voreintrags bei vorhandener grüner Waffenbesitzkarte für Einzelpersonen
Wenn Sie bereits eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben und eine weitere erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben wollen, müssen Sie dies beantragen.
Beantragung eines Munitionserwerbsscheins
Sie müssen einen Munitionserwerbsschein beantragen, wenn Sie Munition für eine Waffe erwerben oder besitzen möchten, die nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist.
Eintrag einer Erwerbsberechtigung für Munition
Wenn eine Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, kann der Erwerb und der Besitz der zugehörigen Munition durch Eintragung einer sog. Erwerbsberechtigung genehmigt werden.