Ausländer- und Personenstandswesen
Informationen zum Aufenthaltsrecht in Deutschland
Bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes Rhön-Grabfeld erhalten Sie umfassende Informationen und Beratung zum Aufenthaltsrecht von Ausländern in Deutschland.
Bitte beachten Sie:
Eine Vorsprache ist, ausgenommen für Notfälle, nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich! Nur so können wir Sie individuell betreuen.
Unsere Onlinedienste


Grundlegende Informationen zum deutschen Aufenthaltsrecht
Als Ausländer benötigen Sie im Regelfall für Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- Visum (wird von einer deutschen Auslandsvertretung im Ausland ausgestellt)
- Aufenthaltserlaubnis (befristet)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet)
Downloads dazu:
Da es jedoch, das Erfordernis eines Aufenthaltstitels betreffend, umfangreiche Ausnahmen gibt, geben wir Ihnen zu bestimmten Personengruppen noch folgende Erläuterungen:
- Staatsangehörige der Europäischen Union genießen dem Grunde nach das Freizügigkeitsrecht ohne gesonderte Bescheinigung. Nach fünf Jahren im Bundesgebiet können sie eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht in der EU erhalten. Für Ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten kann die Ausländerbehörde nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen eine Aufenthaltskarte ausstellen. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen benötigen keine gesonderte Arbeitserlaubnis!
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Bundesamt für Migration und FlüchtlingeAufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige- Asylbewerber erhalten je nach Antragstellung für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Wird dabei festgestellt, dass Sie keinen Schutz in Deutschland benötigen, aber noch nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ausgestellt.
- Staatsangehörige „privilegierter“ Staaten wie Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea und die Vereinigten Staaten von Amerika können nicht nur ohne Visum für drei Monate in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sondern auch ohne ein solches für längere Aufenthaltszwecke hier eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Auswärtiges Amt 1. Informationen zu den bedeutendsten Aufenthaltszwecken von Ausländern, die einen Aufenthaltstitel benötigen
Für einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Deutschland wird in der Regel ein gesondertes Visum der deutschen Auslandsvertretung benötigt. Wenn es sich um eine Fachkräfte-zuwanderunghandelt, kann die Ausländerbehörde Sie in einem gesonderten Verfahren unterstützen.
Für Fachkräfte mit Berufsausbildung kommt dabei –soweit die Voraussetzungen zutreffen- eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung in Betracht, für hochqualifizierte Fachkräfte die Blaue Karte EU.
Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an uns. Wir klären dies für den Einzelfall.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Bundesamt für Migration und FlüchtlingeAufenthaltstitel für Fachkräfte zur Ausübung einer qualifizierten BeschäftigungNachzug von Familienangehörigen
Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen
Vor der Einreise zu ihrem deutschen Ehepartner oder zur Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen müssen Sie als ausländischer Staatsangehöriger in der Regel bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zu diesem Zweck beantragen (gilt nicht für Unionsbürger sowie deren Familienangehörige und Staatsangehörige der EWR-Staaten. Für Staatsangehörige der o.g. „privilegierten“ Staaten ist dies gleichfalls nicht zwingend erforderlich).
Für die Erteilung des Visums gibt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung entsprechende Auskünfte. Informationen finden sich auch im Internetangebot des Auswärtigen Amtes.
Einreise zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet
Bitte stellen Sie sicher, dass dem Standesamt alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen und die Eheschließung im Standesamt angemeldet ist. Diese ist schon beim Visumantrag der deutschen Botschaft mit vorzulegen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Auswärtiges AmtEinreise zum Zweck des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen nach erfolgter Eheschließung im Ausland
Ein entsprechendes Einreisevisum ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Gerne beraten wir Sie.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Bundesamt für Migration und FlüchtlingeEinreise von Ehegatten und Kindern ausländischer Staatsangehöriger
Ausländische Ehegatten und Kinder müssen vor der Einreise zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Familienangehörigen in der Regel bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zu diesem Zweck beantragen (gilt nicht für Unionsbürger sowie deren Familienangehörige und Staatsangehörige der EWR-Staaten. Für Staatsangehörige der o.g. „privilegierten“ Staaten ist dies gleichfalls nicht zwingend erforderlich).
Hinsichtlich der Erteilung des Visums erteilt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung gerne Auskünfte. Informationen finden sich auch im Internetangebot des Auswärtigen Amtes.
Zur Klärung weiterer Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge2. Wissenswertes zum weiteren Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland und zur Einladung von Ausländern, sowie Downloads weiterer Formulare zu verschiedenen Zwecken
Unbefristetes Aufenthaltsrecht
in Form einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
(betrifft nicht Unionsbürger und deren Familienangehörige)
Grundsätzlich können Drittstaatsangehörige nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis –sowie unter bestimmten Voraussetzungen- eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erhalten. Für Familienangehörige von Deutschen und qualifiziert Erwerbstätige verkürzen sich die diesbezüglichen Wartezeiten erheblich, sofern die sonstigen tatbestandlichen Anforderungen erfüllt sind. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an uns.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Bundesamt für Migration und FlüchtlingeWir empfehlen Ihnen zur Integration die Teilnahme an Sprach- und Orientierungskursen für mehr Chancen auf den Arbeitsmarkt und bessere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Zudem verkürzt dieser die Wartezeit für die Einbürgerung. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Sie zur Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtet.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Regionalstelle Würzburg
Veitshöchheimerstr. 100
97080 Würzburg
Tel. 0911 943-71888
Fax 0911 943-71899
zum Merkblattzu IntegrationskursanbieternEinladung von Ausländern, Verpflichtungserklärung
Der Besuch von ausländischen Personen ist in bestimmten Fällen nur möglich, wenn der Lebensunterhalt dieser Personen gesichert ist. Die Existenzgrundlage dieser Personen kann durch Dritte auf freiwilliger Basis durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung gewährleistet werden. Bitte beachten Sie, dass man hier eine weitreichende Haftung eingeht.
Gerne informieren wir Sie nach Terminvereinbarung im persönlichen Gespräch.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Auswertiges AmtDownloads (weitere Formulare)
Rund um Einbürgerung und Staatsangehörigkeit
Sie haben Fragen und Wünsche zur Staatsangehörigkeit? Die Fachkräfte dieser Abteilung geben Ihnen gerne rechtsverbindliche Auskünfte, wenn Sie z. B. die Einbürgerung oder einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen möchten.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin. Dies erspart Ihnen Wartezeiten und gibt uns die Möglichkeit, Sie individuell zu beraten.
Dienstleistungen für Sie
Wenn Sie Ausländer sind, können Sie bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben. Eine Einbürgerung wird durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde wirksam.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei der Staatsangehörigkeitsbehörde. Hier erhalten Sie eine individuelle Beratung und Beurteilung Ihres Einzelfalls. Im Rahmen dieser persönlichen Vorsprache händigen wir Ihnen die Antragsformulare und eine Liste der voraussichtlich erforderlichen Unterlagen aus.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen, Kosten, etc. finden Sie hier:
AnspruchseinbürgerungErmessenseinbürgerungStaatsangehörigkeitsausweis
Für die Überprüfung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit genügt den deutschen Behörden im Regelfall die Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises. Sollten jedoch begründete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, so können Sie bei uns die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragen.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin. Dies erspart Ihnen Wartezeiten und gibt uns die Möglichkeit, Sie individuell zu beraten.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen, Kosten, etc. finden Sie hier:
Freistaat BayernNamensänderung, Apostille und Legalisation und die Aufsicht im Personenstands-, Melde- und Passwesen
Dienstleistungen für Sie
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Wenn Sie beabsichtigen, eine Änderung Ihres Vornamens oder Familiennamens herbeizuführen, so können Sie sich gerne an uns wenden. Bitte beachten Sie hierbei: Für Namensänderungen gibt es in verschiedenen Gesetzen rechtliche Regelungen, was zur Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden führt. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld ist für die öffentlich-rechtliche Namensänderung zuständig. Gerne beraten wir Sie, an wen Sie sich mit Ihrem Vorhaben wenden können bzw. welche Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung gegeben sein müssen. Für eine entsprechende Beratung oder auch Antragstellung bitten wir Sie einen Termin bei der Namensänderungsbehörde des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zu vereinbaren.
Der Gebührenrahmen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung bewegt sich bei Vornamen zwischen 25,00 € bis 500,00 €, bei Familiennamen zwischen 50,00 € bis 1500,00 € plus Auslagen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Freistaat Bayern Sollten Sie die Bescheinigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die von einer Behörde im Landkreis Rhön-Grabfeld ausgestellt wurde und im Ausland verwendet werden soll, in Form einer Apostille oder Legalisation benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ausgestellt wird die Apostille oder die vorausgehende Beglaubigung für die Legalisation auf der öffentlichen Urkunde im Regelfall von der Regierung von Unterfranken. Bitte beachten Sie hierbei: Bevor Sie die Unterlagen bei der Regierung von Unterfranken vorlegen, bedarf es einer Vorbeglaubigung der Urkunde durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld. Deshalb bitten wir Sie zu diesem Zweck einen Termin mit uns zu vereinbaren.
Die Vorbeglaubigung beim Landratsamt ist kostenfrei. Bei der Regierung werden üblicherweise 20,-- € pro Urkunde zuzüglich Auslagen erhoben. Abweichungen im Einzelfall sind möglich.
Weitere Auskünfte finden Sie hier:
Freistaat BayernAuswärtiges AmtDie Standesamtsaufsicht übt die Fachaufsicht über die Standesämter im Landkreis Rhön-Grabfeld aus. In regelmäßigen Abständen werden Aufsichtsprüfungen durchgeführt.
Weitere Auskünfte finden Sie hier:
Freistaat BayernFachaufsicht im Bereich Pass-, Personalausweis- und Melderecht
Die Landratsämter haben in pass-, personalausweis- und melderechtlichen Angelegenheiten die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden. Bitte beachten Sie hierbei: Sollten Sie die Ausstellung von deutschen Personaldokumenten (Reisepässen, Personalausweis) sowie An-, Ab- und Ummeldungen wünschen, so wenden Sie sich bitte direkt an die Pass- oder Meldebehörde der zuständigen Gemeinde (Wohnsitz).
Weitere Auskünfte finden Sie hier:
Freistaat Bayern