Zuwendungen und Zuschüsse an Sportvereine durch den Freistaat Bayern
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gewährt Zuwendungen zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderung) an Sport- und Schützenvereine. Für die staatliche Förderung (sog. Vereinspauschale) gelten die Sportförderrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. Dezember 2020.
Der Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale wird von der Regierung bekanntgegeben und danach auf dieser Seite (mit den Antragsformularen) veröffentlicht. Der Stichtag für die Beantragung der Vereinspauschale ist im Jahr 2022 Dienstag, der 01. März 2022. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach diesem Datum eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Anträge müssen am Stichtag mit allen Angaben und Anlagen vorliegen!
Berechnungsverfahren der Vereinspauschale
Vereinspauschale = (Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Sportvereins) x (Fördereinheit (FE)).
- Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins = Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + (eingesetzte gültige Übungsleiter-Lizenzen x 650 + eingesetzte halbe gültige Übungsleiter-Lizenzen/anerkannte gültige Zusatz-Lizenzen x 325)
- Fördereinheit = (Haushaltsbetrag) / (Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten der Vereine)
- Bagatellgrenze: Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, wird eine Förderung nicht gewährt
Berechnung der Mitgliedereinheiten
1. Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
2. Anzahl an sonstigen Mitgliedern, d.h. an Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: 10-fache Gewichtung
3. Anzahl der gültigen Übungsleiter-Lizenzen, die der Verein für seinen Sportbetrieb einsetzt:
- pro Voll-Lizenz 650-fache Gewichtung,
- pro Teil-Lizenz bzw. sollte eine Voll-Lizenz in 2 Vereinen eingesetzt werden 325-fache Gewichtung.
- Zusatzlizenzen (Teil-Lizenzen) können ab 2021 auf zwei Vereine aufgeteilt werden
Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) des Vereins muss im Jahr vor der Beantragung der Zuwendung grundsätzlich so hoch sein, dass es insgesamt folgenden Jahresbeitragssätzen (Soll-Aufkommen) entspricht:
Kinder (bis 13 Jahre)
12,00 €
Jugendliche (14 - 17 Jahre)
25,00 €
Erwachsene
50,00 €
In das Ist-Aufkommen können sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, die speziell für die Maßnahme gegeben werden, deren Förderung beantragt wird, sowie Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit von Mitgliedern erzielt werden (z. B. Erlöse aus Vereinsfesten, Tombolas u. Ä.).
Neuerungen ab 2022
Die im Jahr 2020 eingeführte „Erklärung Lizenzinhaber/-in“ wurde in„Erklärung zur Einreichung von Lizenzen“ umbenannt und sprachlich überarbeitet. Die aktuelle Version für das Jahr 2022 finden sie unten. Nur diese ist für die Gewährung der Vereinspauschale 2022 maßgeblich. Da die Erklärung vom Lizenzinhaber jährlich neu abzugeben ist, können ausgefüllte Lizenzerklärungen in der Version 2021 nicht berücksichtigt werden.
Gegenüber dem Vorjahr 2021 wurden neue Lizenzenaufgenommen.
WICHTIG!
Der Sportbetrieb der Vereine war auch im Jahr 2021 mit coronabedingten Einschränkungen verbunden. Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung ist auch für die kommenden Monate nicht von einem Normalbetrieb auszugehen. Daher sind auch im Rahmen der Gewährung der Vereinspauschale für das Jahr 2022 die im letzten Jahr erlassenen Ausnahmeregelungen zum Ausgleich pandemiebedingter Nachteile zu berücksichtigen. Hierfür gilt Folgendes:
- Jugendanteil
Für im Jahr 2022 gestellte Anträge auf Vereinspauschale wird auf das Erfordernis eines Jugendanteils i. H. v. 10 % verzichtet, wenn der jeweilige Verein die Voraussetzung für die Beantragung der Vereinspauschale 2020 noch erfüllt hat.
- Beitragsaufkommen
Für die Gewährung der Vereinspauschale 2022 kann die Corona-Pandemie in Bezug auf das Beitragsaufkommen grundsätzlich als besonderer Grund anerkannt werden. Dies gilt nicht im Falle des Nichterreichens des geforderten Beitragsaufkommens durch vom jeweiligen Verein selbst gewählte bzw. verursachte Beitragsermäßigungen oder –freistellungen. Sofern ein Verein auch das Mindest-Ist-Aufkommen von 70 % des Soll-Aufkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht erreicht, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden. Auch diese Erleichterung gilt nicht im Fall des Nichterreichens des geforderten Beitragsaufkommens durch vom jeweiligen Verein selbst gewählte bzw. verursachte Beitragsermäßigungen oder -freistellungen. Ein eigener Antrag ist nicht erforderlich.
- Anrechnung von Übungsleiter- und Trainerlizenzen
Ausnahmsweise können alle Lizenzen, die nach dem 1. März 2020 abgelaufen sind, auch ohne eine Fortbildung bzw. Verlängerung noch für die Beantragung der Vereinspauschale 2022 als gültig angesehen werden. Weiter kann für das Förderjahr 2022 erneut ausnahmsweise auf das Erfordernis verzichtet werden, dass Trainer-/Übungsleiterlizenzen seit dem Stichtag des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden.
- Günstigkeitsprinzip – Vergleich mit Vereinspauschale 2020
Wie auch im letzten Jahr können nach dem Günstigkeitsprinzip für die Berechnung der Vereinspauschale 2022 alternativ die zur Gewährung der Vereinspauschale 2020 ermittelten Mitgliedereinheiten herangezogen werden, die durch die Anrechnung der Vereinsmitglieder (Erwachsene und sonstige Mitglieder) erzielt wurden, sofern deren Anzahl höher als bei der aktuellen Antragsprüfung ist. Diese Regelung bezieht sich nicht auf die durch Trainer-/Übungsleiterlizenzen erwirtschafteten Mitgliedereinheiten. Die nach dem Günstigkeitsprinzip herangezogenen Mitgliederzahlen sind dann auch für die sog. „Kappungsgrenze“ maßgeblich.