Wasser ist Grundlage allen Lebens und damit die kostbarste Ressource, die wir haben. Die Gewässer wie Seen und Flüsse im Landkreis Rhön-Grabfeld sind Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen. Und: Wasser wird als Trinkwasser gebraucht.
Deshalb ist der Schutz unserer Gewässer und unseres Trinkwassers als Allgemeingut von enormer Bedeutung. Die Untere Wasserrechtsbehörde im Landratsamt Rhön-Grabfeld informiert, berät, begleitet und überwacht Eingriffe in unseren Wasserkreislauf.
Grundwasser ist Trinkwasser – und damit unsere wichtigste Lebensgrundlage! Die „AKTION GRUNDWASSERSCHUTZ – Trinkwasser für Bayern“ (AGWS) verfolgt als übergeordnetes Ziel die nachhaltige Sicherung der Wasserversorgung insbesondere durch eine Verringerung der Nitratbelastung im Grundwasser.
Das Landesamt für Umwelt als oberste bayerische Umweltfachbehörde koordiniert die einheitliche Umsetzung in den Bereichen Landwirtschaft, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit.
Hier finden Sie weitere InformationenFür die Erstellung eines Gutachtens zum Betrieb einer Kleinkläranlage sowie deren Abnahme und für Bauabnahme nach Art. 61 BayWG ist ein zugelassener Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft erforderlich
Liste der zugelassenen PSWNiederschlagswasser von befestigten Flächen (= Abwasser) ist weitestgehend in den natürlichen Wasserkreislauf zurückzuführen, d. h. in das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer.
Ob hierfür eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich ist, kann anhand folgender Informationen des Landesamts für Umwelt vorab ermittelt werden.
Bei Fragen beraten Sie die Kollegen der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft.
Informationen des Landesamts für UmweltDer Landkreis Rhön-Grabfeld ist eine der niederschlagsärmsten Regionen in Bayern. Aber auch im gesamten Freistaat geht die Grundwasserneubildung teils erheblich zurück. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern sind daher im Sinne aller und unserer Umwelt auf das dringend notwendige Maß zu beschränken. Gesetzlich zulässig für Privatpersonen ist im Rahmen des so genannten Gemeingebrauchs lediglich das Entnehmen mit der Hand mittels Eimer oder Gießkanne. Der Einsatz von maschinellen Pumpen bedarf immer der wasserrechtlichen Erlaubnis. Wer diese nicht besitzt, riskiert ein empfindliches Bußgeld.
Wasserschutzgebiete sollen die empfindlichen und fassungsnahen Bereiche des Einzugsgebiets einer Wassergewinnung vor Verunreinigungen schützen. Sie bestehen i.d.R. aus drei Schutzzonen:
Nähere Informationen zu den Zonen sowie zu den Geboten und Verboten erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Wasserversorger (Gemeinde oder Zweckverband).
Im BayernAtlas finden Sie Karten zu festgesetzten und planreifen Wasserschutzgebieten.
Zum BayernAtlasDer wirksamste Weg Hochwasserschäden zu vermeiden ist, im Rahmen der Vorsorge Schadenspotentiale in überschwemmungsgefährdeten Bereichen gar nicht entstehen zu lassen. Zu diesem Zweck werden diese Bereiche als Überschwemmungsgebiete ausgewiesen und mit Ge- und Verboten belegt. Beispielsweise dürfen dort keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform zur Information über Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken sowie zur Veröffentlichung von vorläufig gesicherten, bzw. amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
Zum PortalFür die Frage, ob ein Gebäude ausnahmsweise im Überschwemmungsgebiet zugelassen werden kann, legen Sie bitte folgende Auskünfte zusammen mit dem Bauantrag zur Prüfung vor.
Baukonstruktive Empfehlungen zum hochwasserangepassten Bauen finden Sie hier.
Für Besitzer von Heizungsanlagen stellen wir folgende wichtige Informationen bereit.
Bohrungen für Brunnen, sowie Erdwärmesonden oder auch Baugrunduntersuchungen, sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies betrifft Saug- und Schluckbrunnen, Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren etc.
Um die Anzeige der geplanten Bohrung zu erleichtern, bitten wir Sie, das folgende Formblatt zu verwenden. Hier werden alle relevanten Daten abgefragt.
Im Rahmen der Anzeige prüft das Landratsamt insbesondere unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes, ob bzw. gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen über die Anzeige hinaus ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchgeführt werden muss.