Hier finden Sie Informationen für die Fördermöglichkeiten von schulischer Ausbildung und beruflicher Weiterbildung, sowie die jeweilige elektronische Antragsstellung.
Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG)Das BAföGZweck
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist das Pendant zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Aufstieg bei der beruflichen Bildung. Es trägt der Tatsache Rechnung, dass die beruflich vorqualifizierten Geförderten in der Regel bereits "mitten im Leben" stehen, insbesondere durch Aufschläge je nach familiärer Situation, eine höhere Vermögensfreistellung und eine Förderung ohne Altersgrenze. Es gewährt darüber hinaus eine finanzielle Förderung der Maßnahmekosten (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) und fördert gleichermaßen Aufstiegsfortbildungen in Voll- und Teilzeit.
Gegenstand
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Die Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird grundsätzlich bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).
Nach dem AFBG wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger gefördert, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsabschlüsse auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a der Handwerksordnung, z. B. Geprüfte/r Berufsspezialist/in, Bachelor Professional, Master Professional. Bankfachwirt(in), Industrie- oder Handwerksmeister(in), Techniker(in), oder auf einen gleichwertigen Abschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereiten.
Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:
Art und Höhe
Es wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) und ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Zum Maßnahmebeitrag zählen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (ausgenommen sind Materialkosten) bis 15.000 Euro. Die Förderung des Maßnahmebeitrags wird in Höhe von 50 % als Zuschuss geleistet. Die Förderung des Unterhaltsbeitrags erfolgt zu 100 % als Zuschuss.
Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen erhalten einen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag von bis zu 783 Euro zzgl. für Alleinerziehende 150 Euro je Kind bis zu 14 Jahren als Zuschuss, darüber hinaus als Bankdarlehen.
Zweck und Gegenstand
Für Vollzeitausbildungen an Schulen wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) geleistet. In Bayern besteht aufgrund landesgesetzlicher Regelung (BayAföG) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Förderung der Klassen 5 bis 9 von Realschulen und Gymnasien und der Klassen 7 bis 9 von Wirtschaftsschulen.
Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z. B. beim Besuch von Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen oder bei langjähriger Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Weitere Kriterien finden Sie unter "Voraussetzungen"
Art und Höhe
Der Förderhöchstsatz der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der besuchten Ausbildungsstätte und der Unterbringung bei den Eltern oder einer gegebenenfalls notwendigen auswärtigen Unterbringung. Die Förderung wird bei Fachakademieausbildungen i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen, bei sonstigen schulischen Ausbildungen als Zuschuss geleistet.
Der monatliche Förderhöchstsatz beträgt bei dem Besuch von
Sofern Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen bzw. gegebenenfalls notwendig auswärtig untergebracht sind, beträgt der monatliche Förderhöchstsatz bei dem Besuch von
Sofern Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 109 Euro.
Zuständige Stelle
Beim Besuch von Abendgymnasien und Kollegs sowie Höheren Fachschulen und Akademien sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei der kreisfreien Stadt oder der Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Beim Besuch anderer Ausbildungsstätten (insbesondere Schulen) ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle werden Ihnen angezeigt, wenn Sie im BayernPortal unter "Mein Ort" den Ort auswählen, in dem die Ausbildungsstätte sich befindet bzw. die Eltern Ihren ständigen Wohnsitz haben.