Sie hatten Kontakt zu einem Infizierten ?
Ein Informationsblatt zum richtigen Verhalten in diesem Fall, finden Sie hier:
Die Hotline Coronavirus Bayern ist täglich von 8 bis 18 Uhr unter folgender Nummer 089 122 220 erreichbar.
Die Bürger-Hotline des LGL ist wochentags von 8 bis 18 Uhr und am Samstag von 10 bis 15 Uhr unter folgender Nummer 09131 680 851 01 erreichbar.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter folgender Nummer: 030 346 465 100
Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung | Bay. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Bekanntmachung vom 15. November 2022 Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen)
Ab 16.11.2022 entfällt für Infizierte die Isolationspflicht – auch für positiv Getestete, die sich derzeit noch in Isolation befinden.
An Stelle der Isolationspflicht gelten nun verpflichtende Schutzmaßnahmen:
positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten
Wenn bei Ihnen durch ein zertifiziertes Testzentrum ein positiver Antigen-Schnelltest durchgeführt wurde, wird dieser, gemäß der gesetzlichen Meldepflicht, dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt automatisch übermittelt.
Sobald Ihnen das positive Testergebnis bekannt ist, sollten Sie sich umgehend in Isolation begeben und die oben stehenden verpflichtenden Schutzmaßnahmen befolgen.
Ein Genesenennachweis kann nur durch einen bestätigten Nukleinsäure-Test (z.B. PCR-Test) ausgestellt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend.
Online Meldeformular:
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Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet spezielle Anmelde- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.
Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung ist zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.
Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 25. Mai 2022 gelten die coronabezogenen Regeln im Kontext der Einreise nach Deutschland fort:
Ausweisung von Risikogebieten:
Seit dem 1. Juni 2022 gibt es nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorien der „einfachen“ Risikogebiete sowie der Hochrisikogebiete sind bereits entfallen.
Virusvariantengebiete können Gebiete sein, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben,
Nachweispflicht
Einreise mit Kindern
Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Minderjährige, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, unterliegen der Anmeldepflicht. Die Quarantäne hat grundsätzlich für einen Zeitraum von 14 Tagen zu erfolgen.
Die Quarantäne endet vor dem Ablauf von 14 Tagen zum dem Zeitpunkt, in dem das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik nicht mehr Hochrisikogebiet eingestuft wird. Oder die einreisende Person einen Impfnachweis an die zuständige Stelle übermittelt der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.
Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung für alle Altersstufen erfolgen muss und Kinder unter 12 Jahren nicht ausgenommen sind.
Die Einreisequarantäne ist bundeseinheitlich geregelt:
Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.
Ein kostenfreies Testangebot steht folgenden Personen bei Vorlage des genannten Nachweises in den unten genannten Teststellen zur Verfügung:
Bei Testung mit Eigenanteil ist ein Lichtbildausweis und eine Selbstauskunft über das Erfüllen oben genannter Ansprüche in der Teststelle vorzulegen.
Symptomatische Personen vereinbaren einen Test-Termin bitte ausschließlich in der Hausarztpraxis. Eine Testung bei Apotheken und privaten Leistungserbringern ist nicht möglich!
Für alle unten genannten Testangebote gilt weiterhin - unabhängig vom Testgrund - dass die Personen bei Testung,
Die aktuelle Liste der Teststrecken finden Sie hier.
Ein Genesennachweis kann nur durch einen bestätigten Nukleinsäure Test (z.B PCR-Test) ausgestellt werden, ein Antigen Test ist nicht ausreichend.
Fragen und Antworten zum Thema Schnelltest!
Gibt es eine Meldepflicht für Antigen-Schnelltests?
Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig. Wer einen positiven Antigen-Schnelltest erhält, sollte sich diesen durch einen PCR-Test bestätigen lassen. Ist dieser negativ endet die Isolation. Ansonsten und bei positiven PCR-Test muss er sich mindestens fünf Tage in häusliche Isolierung begeben. Eine mindestens 48-stündige Symptomfreiheit vor der Entlassung ist immer erforderlich. Die AHA+L-Regeln sind weiterhin zu beachten.
Wo kann ich mich näher informieren?
Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Homepagedie häufigsten Fragen und Antworten zu den COVID-19 Tests veröffentlicht.
Corona-PCR-Teststation Heustreu zieht um: Ab dem 30. Januar 2023 wird im ehmaligen MVZ in Bad Neustadt a. d. Saale (Goethestraße 9, frühere Praxisräume Dr. Pfeuffer, Eingang direkt über die Goethestraße) getestet.
Es besteht die Möglichkeit hier online PCR-Testtermine für die Teststrecke zu vereinbaren. Termine können ebenfalls über die Corona-Bürgerhotline unter der Telefonnummer 09771/94-800 vorher vereinbart werden.
Die Testzeiten sind ab dem 30.01.2023: Montag und Donnerstag von 7:30 Uhr bis 9:00 Uhr (vor diesem Datum 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr in Heustreu).
Das Testangebot gilt für nach der derzeit gültigen Corona-Testverordnung kostenlos testberechtigten Personen (z. B. positiver Schnelltest einer zertifizierten Teststelle oder positiver Selbsttest). Das Zertifikat über den positiven Schnelltest bzw. der positive Selbsttest sind bei der Testung vorzulegen.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit PCR- Tests über die Teststation der Firma Laboklinin Bad Neustadt a. d. Saale durchzuführen
Hinweise zur Testung:
Für Fragen rund um das Thema Impfen besuchen Sie bitte direkt die Website des Impfzentrums Rhön-Grabfeld
Hier geht´s direkt zur Website des Impfzentrums Rhön-Grabfeld
Registrierung zur Impfung, sowie Abmeldung (bis 24 Stunden vor dem Impftermin) unter https://impfzentren.bayern/citizen/
Impf-Hotline: Telefon 09771 635250
Erreichbarkeit: Mo. - Fr.: 10.00 – 15.00 Uhr oder per Email unter mail@impfzentrum-rhoen-grabfeld.de
Sie hatten Kontakt zu einem Infizierten ?
Ein Informationsblatt zum richtigen Verhalten in diesem Fall, finden Sie hier:
Häufig gestellte Corona-Fragen hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hier beantwortet.
RKI – COVID-19:
Aktuelle Informationen rund um das Thema Corona unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Infoblatt des RKI zum Thema Impfen:
RKI-Dashboard:
Aktuelle Fallzahlen für Deutschland (Bund, Länder und Landkreise)
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
Formulare:
Beantragung einer Entschädigung bei Verdienstausfall aufgrund der Kinderbetreuung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Beantragung einer Entschädigung bei Verdienstausfall aufgrund einer Erkrankung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes für Selbstständige und Arbeitgeber
Leitungen von Einrichtungen und Unternehmen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, müssen dem Gesundheitsamt die in ihrer Einrichtung bzw. ihrem Unternehmen tätigen Personen melden, wenn diese bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen gesetzlichen Nachweis vorgelegt haben oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise bestehen.
Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, müssen seit dem 16. März 2022 entweder gegen COVID-19 geimpft, nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Sie können über „Weiterführende Links“ ermitteln, für welche Personen bzw. Tätigkeiten die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gilt.
Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen Reisebeschränkungen auf Grundlage der CoronaEinreiseV aktuell nur bei der Einreise aus sog. Virusvariantengebieten. Hier gelten eine Anmelde- , Nachweis- und Quarantänepflicht. Beschränkungen für die Einreise aus anderen Ländern wurden weitgehend aufgehoben. Weitere Details zu der Einreise aus Drittstaaten finden Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums (siehe unter „Weiterführende Links).
Die CoronaEinreiseV sieht Pflichten vor, bei und nach der Einreise nach Deutschland vor. Folgende Pflichten werden in der CoronaEinreiseV geregelt:
Detaillierte Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums (siehe unter "Weiterführende Links").