Pflegekinderdienst (PKD)
Der Pflegekinderfachdienst berät Familien und Einzelpersonen, die sich für die Aufnahme eines Pflegekindes interessieren.
Die Beratung ist unverbindlich und kostenlos.
Besteht weiterhin Interesse, begleiten wir Sie bei der Eignungsprüfung und der Vorbereitung auf die Pflegeelternschaft.
• Begleitung und Beratung von bestehenden Vollzeit- und Bereitschaftspflegeverhältnissen
• Ansprechpartner für Pflegefamilien und Pflegekinder in allen Fragen rund um das Pflegeverhältnis
• Unterstützung auch in Krisensituationen
• Beratung telefonisch, persönlich sowie bei Bedarf im häuslichen Umfeld
• Organisation und Vermittlung von Fortbildungen und Schulungen für Pflegepersonen
• Durchführung der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII bei Vollzeitpflege
• Wahrnehmung unseres Schutzauftrags gegenüber den in Pflegefamilien untergebrachten Kindern
Die Beziehung der Kinder zu ihren Herkunftsfamilien fördern wir, sofern dies dem jeweiligen Hilfeziel nicht widerspricht.
Dabei verstehen wir uns als Vermittler zwischen Pflegefamilie und Herkunftsfamilie.
Familien und Personen die daran interessiert sind, ein Pflegekind bei sich aufzunehmen.
Einzelpersonen und gleichgeschlechtliche Paare können Pflegeeltern werden.
Eine Eignungsprüfung kann unabhängig von Alter, Geschlecht oder Familienstand erfolgen.
Formale Vorrausetzungen sind das Vorliegen eines erweiterten Führungszeugnisses ohne Ein-träge sowie eines Gesundheitszeugnisses.
Es gibt keine festgelegte Voraussetzung hinsichtlich Einkommen oder örtlicher Gegebenheiten; jedoch sollten die Bewerber in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und dem Kind einen persönlichen Bereich zur Verfügung zu stellen.
Anhand eines ausführlichen Lebensberichtes und persönlicher Gespräche lernen wir sie und ihre bestehende Familie näher kennen.
Der Besuch eines Einführungsseminars für Pflegeeltern bereitet Sie auf ihre Aufgabe intensiver vor und wird für die Belegung mit einem Pflegekind vorausgesetzt.
Es gibt unterschiedliche Arten von Pflegeverhältnissen.
Sie können sich für eine Pflegeform oder für mehrere Pflegeformen bewerben.
Vollzeitpflege
• Das Kind wird vor einer möglichen Aufnahme kennengelernt
• Der Aufnahmezeitpunkt ist planbar
• Das Kind lebt dauerhaft in Ihrer Familie
• Kontakte zur Herkunftsfamilie bestehen in der Regel weiter
Bereitschaftspflege
• Sie erklären sich dauerhaft bereit, ein Kind kurzfristig aufzunehmen
• Die Aufnahme erfolgt im Rahmen einer Inobhutnahme
• Das Kind ist im Vorfeld nicht bekannt
• Aufnahmen können auch nachts oder am Wochenende stattfinden
• Die Bereitschaftspflege ist zeitlich begrenzt
• Sobald die Perspektive des Kindes geklärt ist, zieht es wieder aus
• Regelmäßige Kontakte zu den Herkunftseltern finden in der Regel statt
Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII
Eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII berechtigt zur dauerhaften Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt.
Im Unterschied zur Vollzeit- oder Bereitschaftspflege wird kein Pflegegeld gezahlt.
Alle genannten Pflegeformen sind auch als Verwandtschaftspflege möglich.
Pflegeverhältnisse unterscheiden sich deutlich von Adoptionen:
• Die elterliche Sorge verbleibt in der Regel ganz oder teilweise bei den leiblichen Eltern, einem Vormund oder Ergänzungspfleger
• Herkunftseltern haben ein dauerhaftes Umgangsrecht
• Der Erhalt familiärer Bindungen ist ein zentrales Ziel
• Rückführungen in die Herkunftsfamilie sind möglich
• Pflegefamilien erhalten Pflegegeld und weitere finanzielle Leistungen
• Pflegefamilien arbeiten eng mit dem Jugendamt zusammen
• Regelmäßige Hausbesuche und Gespräche sind Bestandteil der Hilfeplanung
Bei Adoptionen hingegen:
• geht die elterliche Sorge vollständig auf die Adoptiveltern über
• erlischt die rechtliche Verbindung zur Herkunftsfamilie
• ist die Adoption in der Regel unumkehrbar
• müssen die leiblichen Eltern der Adoption ausdrücklich zustimmen
Bei Fragen zu Adoptionen wenden Sie sich bitte an Frau Schmöger (Kontakt siehe unten).
Im Unterschied zur Adoption sind Pflegeverhältnisse eine Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII in Form von Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII.
Bereitschaftspflegeverhältnisse sind durch den § 42 SGB VIII geregelt.
Auch die Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII kann von uns ausgestellt werden.
Ansprechpartner/Kontaktdaten
Anne Voll
Wichtiger Hinweis: Ein Pflegekind kann niemals Ersatz für einen unerfüllten Kinderwunsch sein.