Sie hatten Kontakt zu einem Infizierten ?
Ein Informationsblatt zum richtigen Verhalten in diesem Fall, finden Sie hier:
Die Hotline Coronavirus Bayern ist täglich von 8 bis 18 Uhr unter folgender Nummer 089 122 220 erreichbar.
Die Bürger-Hotline des LGL ist wochentags von 8 bis 18 Uhr und am Samstag von 10 bis 15 Uhr unter folgender Nummer 09131 680 851 01 erreichbar.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter folgender Nummer: 030 346 465 100
Sechszehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung | Bay. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV | Bundesverordnung, 28.09.2021
Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) | Bay. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, konsolidierte Fassung vom 30.03.2022
Rahmenkonzepte:
1. Begeben Sie sich in Absonderung (Isolation)
Das bedeutet: Treffen Sie sich während der gesamten Zeit der Absonderung nicht mit anderen Menschen. Reduzieren Sie auch die Kontakte zu Personen, mit denen Sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Benutzen Sie die Küche, das Bad, das Schlafzimmer und andere Gemeinschaftsräume nicht gleichzeitig: Diese Räume sollten gründlich gelüftet werden, nachdem sich die infizierte Person darin aufgehalten hat.
Dauer der Isolation
Die Isolation endet derzeit frühstens nach 5 Tagen ohne Abschlusstestung oder spätestens nach Ablauf von 10 Tagen. Allerdings muss bei Beendigung der Isolation eine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bestehen. An Tag 5 kann die Isolation selbstständig und ohne Mitteilung an das Gesundheitsamt beendet werden.
Hier finden Sie ein Beispiel zur Berechung der Isolationsdauer:
Die Isolation endet derzeit frühstens nach 5 Tagen ohne Abschlusstestung oder spätestens nach Ablauf von 10 Tagen. Allerdings muss bei Beendigung der Isolation eine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bestehen. An Tag 5 kann die Isolation selbstständig und ohne Mitteilung an das Gesundheitsamt beendet werden. Eine offizielle Entlassung durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.
Hinweise
Bitte beachten Sie, dass Sie zum Zeitpunkt der Freitestung mind. 48 Stunden ohne Symptome sein müssen. Sollten bei Ihnen nach dem 10. Tag der Isolation noch Symptome vorhanden sein, setzen Sie sich bitte telefonisch mit Ihrem Hausarzt in Verbindung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Diagramm.
2. Informieren Sie selbst Ihre engen Kontaktpersonen
Informationen, wer als Kontaktperson gilt und zu deren Quarantäne, erhalten Sie im Orientierungsdiagramm.
Absonderungsbescheinigung
Berufstätige, die nach der Allgemeinverfügung in Absonderung begeben müssen, können dies ihrem Arbeitgeber gegenüber zunächst mit ihrem positiven Testergebnis nachweisen. Wer eine Absonderungsbescheinigung benötigt, erhält diese nach Quarantäneende auf Antrag beim Gesundheitsamt. Bitte schreiben Sie eine E-Mail mit Ihren Daten an: gesundheitsamt(at)rhoen-grabfeld.de
Verdienstausfall
Zuständig für Entschädigungen bei Verdienstausfall ist die Regierung von Unterfranken – Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner: Infektionsschutz; Beantragung einer Entschädigung bei Verdienstausfall
Telefon: 0931 / 380 – 5103
E-Mail: verdienstausfallcorona@reg-ufr.bayern.de
Erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch Verdienstausfall erleiden, können sich an www.ifsg-online.de wenden.
Auch mit der Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung gelten die coronabezogenen Regeln im Kontext der Einreise nach Deutschland fort:
Ausweisung von Risikogebieten
Risikogebiete werden in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete ist bereits entfallen.
Nachweispflicht
Einreise mit Kindern
Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Für Kinder unter 6 Jahren entfällt die Quarantänepflicht. Bei Kindern zwischen sechs und zwölf Jahren, die keinen Genesenen- oder Impfnachweis übermittelt haben, endet die Quarantäne fünf Tage nach der Einreise oder mit Übermittlung des Testnachweises vor dem Ablauf von fünf Tagen.
Information für Geimpfte und Genesene
Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt derzeit jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das Robert Koch-Institut besteht. § 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung sieht vor, dass Personen auch bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ausnahmsweise nicht in Quarantäne müssen, wenn „die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.“ Das bedeutet, dass auch für Geimpfte – unabhängig von der Art des verwendeten Impfstoffes – nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet eine vierzehntägige Quarantänepflicht gilt.
Eine Liste der derzeit ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie beim RKI.
Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen.
Die Einreisequarantäne ist bundeseinheitlich geregelt:
Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Quarantänezeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.
Hinweis: Es besteht aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das RKI.
Corona-PCR-Teststation Heustreu:
Anfahrt Teststation: Sportplatz Heustreu, Wetterstraße 30, 97618 Heustreu
Hinweise zur Testung:
Corona-Tests sind eine der wichtigsten Säulen in der Pandemiebekämpfung. Neben den PCR-Tests, sollen Selbst- und vor allem Schnelltests dabei helfen, eine Infektion frühzeitig zu erkennen um die Ansteckungsrate so gering wie möglich zu halten. Im Landkreis Rhön-Grabfeld haben sich die Verantwortlichen intensiv und sehr sorgfältig mit diesem Thema befasst. Die aktuelle Liste der Teststrecken finden Sie hier. Personen mit Symptomen müssen sich wie immer in Arztpraxen testen lassen.
Fragen und Antworten zum Thema Schnelltest!
Gibt es eine Meldepflicht für Antigen-Schnelltests?
Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig. Wer einen positiven Antigen-Schnelltest erhält, muss diesen durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich vorsichtshalber solange zu Hause in Isolierung begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Die AHA+L-Regeln sind weiterhin zu beachten.
Wo kann ich mich näher informieren?
Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Homepagedie häufigsten Fragen und Antworten zu den COVID-19 Tests veröffentlicht.
Für Fragen rund um das Thema Impfen besuchen Sie bitte direkt die Website des Impfzentrums Rhön-Grabfeld
Hier geht´s direkt zur Website des Impfzentrums Rhön-Grabfeld
Registrierung zur Impfung, sowie Abmeldung (bis 24 Stunden vor dem Impftermin) unter https://impfzentren.bayern/citizen/
Impf-Hotline: Telefon 09771 635250
Erreichbarkeit: Dienstag, Donnerstag und Freitag: 10.00 – 15.00 Uhr oder per Email unter mail@impfzentrum-rhoen-grabfeld.de
Sie hatten Kontakt zu einem Infizierten ?
Ein Informationsblatt zum richtigen Verhalten in diesem Fall, finden Sie hier:
Häufig gestellte Corona-Fragen hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hier beantwortet.
RKI – COVID-19:
Aktuelle Informationen rund um das Thema Corona unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Infoblatt des RKI zum Thema Impfen:
RKI-Dashboard:
Aktuelle Fallzahlen für Deutschland (Bund, Länder und Landkreise)
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
Formulare:
Beantragung einer Entschädigung bei Verdienstausfall aufgrund der Kinderbetreuung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Beantragung einer Entschädigung bei Verdienstausfall aufgrund einer Erkrankung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes für Selbstständige und Arbeitgeber