Adoptionswesen
Adoptionsvermittlung
Die Adoptionsvermittlung begleitet und berät Adoptionsbewerber, Adoptiveltern und leibliche Eltern unverbindlich und kostenfrei. Sämtliche Formen der Adoption (Fremdadoption, Inlands/Internationale Fremd-/ Verwandten-/Stiefeltern-Adoption) fallen in diesen Bereich.
Erklärung:
Die Adoptionsvermittlung berät leibliche Eltern, Adoptiveltern und Adoptionsbewerber, die darüber nachdenken, ein Kind zur Adoption freizugeben oder ein Kind zu adoptieren. Wer sich für eine Adoption interessiert, wird in mehreren Gesprächen begleitet und auf diese Aufgabe vorbereitet. Dabei wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt sind. Es erfolgt eine Eignungsprüfung und die Durchführung von Adoptionsbewerberseminaren in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern der Nachbarlandkreise Bad Kissingen, Haßberge, Schweinfurt sowie der Stadt Schweinfurt. Wer ein Kind adoptieren oder ein Kind zur Adoption freigeben möchte, wird während des gesamten Prozesses begleitet und unterstützt. Hilfe gibt es bei Fragen, Herausforderungen und Krisen. Die Beratung kann telefonisch, in persönlichen Gesprächen oder bei Bedarf zu Hause stattfinden.
Wird das Vorhaben konkret, kommt es im Idealfall zu einer Vermittlung des Kindes in eine Adoptivfamilie. Darauf folgt die Adoptionspflegezeit. Das Amt für Jugend und Familie begleitet Adoptiveltern und leibliche Eltern außerdem während des gerichtlichen Verfahrens und bietet eine sogenannte Nachsorge an.
Es wird ein offener Umgang mit der Adoption und das Wissen um die eigene Herkunft gefördert. Hier leistet das Amt für Jugend und Familie Unterstützung bei der Suche nach der Herkunft, Unterstützung bei der Biographiearbeit und gibt Hilfestellung bei Anschreiben zur Akteneinsicht.
Es gibt unterschiedliche Arten der Adoption
Es besteht die Möglichkeit, sich für eine Auslandsadoption, eine Fremdadoption, Verwandtenadoption oder eine Stiefkindadoption zu bewerben und zu informieren.
Auslandsadoption
Im Rahmen der Erstberatung bekommen potenzielle Bewerber allgemeine Erstinformationen. Danach erfolgt die Durchführung der allgemeinen Eignungsprüfung für Adoptivbewerber. Für die Auslandsadoptionsvermittlungsstelle wird ein Sozialbericht angefertigt. Bei Adoptionserfolg wird die Adoptivfamilie nach Einzug des Kindes im Rahmen der Nachsorge begleitet. Anschließend erstellt das Amt für Jugend und Familie einen landesspezifisch geforderten Nachsorgebericht.
Fremdadoption
Der Weg beginnt mit der Kontaktaufnahme zum Amt für Jugend und Familie. Die Fachkraft informiert in einem Erstgespräch über rechtliche Voraussetzungen, Hürden, notwendige Unterlagen und den genauen Ablauf. Nach erfolgreicher Eignungsprüfung werden die Adoptiveltern in einem Adoptionsbewerberseminar auf die Adoption vorbereitet. Die Adoptionsvermittlung führt vertiefende Gespräche und besichtigt das Wohnumfeld. Bei positivem Ausgang wird ein Sozialbericht erstellt und die Bewerber werden offiziell auf die Warteliste gesetzt. Danach beginnt eine unvorhersehbare Wartezeit und es gibt keinen Anspruch auf eine Vermittlung oder feste Fristen. Das Amt für Jugend und Familie sucht die passenden Eltern für das Kind. Wird ein Kind zur Adoption freigegeben, das zu den Bewerbern passt, erhalten diese einen anonymisierten Kindervorschlag mit medizinischen und sozialen Hintergründen. Bei Zustimmung beginnt eine schrittweise Annäherung zwischen Kind und Eltern.
Nimmt ein Paar oder eine Einzelperson das Kind bei sich auf, beginnt die sogenannte Adoptionspflegezeit die mindestens ein Jahr dauert. Es wird geprüft, ob tatsächlich ein stabiles, gesundes Eltern-Kind-Verhältnis zustande kommt. Das Kind lebt hier bereits in der Familie, rechtlich gilt es jedoch noch nicht als adoptiert. Das Amt für Jugend und Familie behält in dieser Zeit die gesetzliche Vormundschaft. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet und berät die Familie weiterhin.
Nach Ablauf des Pflegejahres wird die Adoption finalisiert. Die Adoptiveltern stellen einen formellen Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht.
Die leiblichen Eltern müssen ihre Einwilligung abgeben (frühestens 8 Wochen nach der Geburt, danach unwiderruflich).
Das Familiengericht fordert eine abschließende Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie an, hört die Beteiligten persönlich an und erlässt schließlich den Adoptionsbeschluss. Mit der Zustellung des Beschlusses ist das Verfahren abgeschlossen. Das Kind erhält rechtlich den Status eines leiblichen Kindes mit allen Rechten und Pflichten (inklusive Namensänderung und Erbrecht).
Stiefkindadoption
Beratung und Begleitung in Verfahren zur Annahme als Kind
Das Amt für Jugend und Familie führt die verpflichtende Erstberatung durch. Danach wird der erforderliche Beratungsschein erstellt. Es wird geprüft, ob die Adoption dem Kindeswohl dienlich ist
Wie bei den anderen Adoptionsformen auch, wird anhand einer Überprüfung festgestellt ob die annehmende Person geeignet für eine Adoption erscheint.
Nach Antragstellung beim zuständigen Familiengericht erfolgt eine fachliche Äußerung durch die Adoptionsvermittlungsstelle im Familiengerichtlichen Verfahren
Im Rahmen der Nachsorge nach abgeschlossener Adoption und Durchführung des Vermittlungsverfahrens in die Adoptivfamilie wird die Familie vom Amt für Jugend und Familie begleitet.
Verwandtenadoption
Eine Verwandtenadoption liegt vor, wenn eine minderjährige Person von Verwandten oder Verschwägerten (z. B. Großeltern, Onkel, Tanten oder Geschwistern) adoptiert wird. Häufigstes Ziel ist es, das Kind nach dem Ausfall oder Tod der leiblichen Eltern dauerhaft im gewohnten Familienverbund zu halten.
Im Gegensatz zur klassischen Fremdadoption gelten bei der Verwandtenadoption (bis zum 3. Verwandtschaftsgrad) abweichende familienrechtliche Regeln:
- Kein vollständiger Abbruch der Herkunftsfamilie: Nach § 1756 Abs. 1 BGB erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse nur zu den leiblichen Eltern. Die rechtlichen Beziehungen zu allen anderen Verwandten (wie Cousins, Cousinen oder weiteren Großeltern) bleiben bestehen. Die familiären Bande verschieben sich lediglich.
- Beispiel Großelternadoption: Adoptieren Großeltern ihr Enkelkind, erlischt das Elternverhältnis der leiblichen Eltern. Die Großeltern werden rechtlich zu den "Eltern" des Kindes, wodurch das Enkelkind rechtlich zum "Kind" wird.
- Kindeswohl-Fokus: Es gibt keine rechtlichen Erleichterungen. Das Amt für Jugend und Familie prüft genauso streng wie bei Fremden, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht und ob ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis wachsen kann.
Beratung und Begleitung leiblicher Eltern
Möchten leibliche Eltern ein Kind zur Adoption freigeben, erhalten sie Beratung und Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Auch mögliche Alternativen werden aufgezeigt. Soll es zur Freigabe des Kindes kommen, begleitet das Amt für Jugend und Familie die leiblichen Eltern während des gerichtlichen Verfahrens und sucht schließlich nach einer geeigneten Adoptivfamilie. Im Rahmen der Nachsorge kann die Familie weiterhin beraten werden.