Ein Amtsvormund übernimmt die rechtliche Vertretung eines Kindes. Das Jugendamt übernimmt diese Aufgabe, wenn die Eltern das Sorgerecht nicht ausüben können, das Wohl des Kindes gefährdet ist oder die Mutter bei der Geburt des Kindes noch minderjährig ist. Das Verfahren besteht aus mehreren Schritten. Es dient dem Schutz des Kindes.
Der Verfahrensablauf im Detail:
1. Auslöser und Anordnung (Familiengericht)
Das Familiengericht entzieht den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise und bestellt einen Vormund. Es gibt auch Ausnahmen. Ist die Mutter bei der Geburt ihres Kindes minderjährig und nicht verheiratet, wird das Amt für Jugend und Familie automatisch Amtsvormund. Dafür ist keine Entscheidung des Familiengerichts nötig. Vor der Übernahme prüft das Amt für Jugend und Familie, ob eine geeignete ehrenamtliche Person aus dem Umfeld des Kindes die Vormundschaft übernehmen kann.
2. Bestellung und Aktenübernahme
Nach der Entscheidung stellt das Familiengericht eine Bestellungsurkunde aus. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Amtsvormund im Amt für Jugend und Familie die gesetzliche Vertretung des Kindes.
3. Personensorge und Vermögenssorge (Der Alltag)
Der Amtsvormund kümmert sich um alle wichtigen Angelegenheiten des Kindes – ähnlich wie Eltern.
Dazu gehören:
- Aufenthaltsbestimmung: Entscheidung darüber, wo das Kind lebt, zum Beispiel in einer Pflegefamilie oder Wohngruppe
- Gesundheitsfürsorge: Zustimmung zu Operationen, Behandlungen oder Therapien
- Schule und Ausbildung: Anmeldung in Kindergarten oder Schule sowie Unterschrift bei Ausbildungsverträgen
- Vermögens- und Unterhaltsrecht: Beantragung von Sozialleistungen und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den leiblichen Eltern
4. Das Kind steht im Mittelpunkt (Beteiligung)
Der Vormund muss das Kind regelmäßig persönlich treffen und mit ihm sprechen. Bei wichtigen Entscheidungen muss der Vormund die Meinung des Kindes berücksichtigen. Dabei kommt es darauf an, wie alt das Kind ist und wie gut es die Situation verstehen kann.
5. Berichterstattung an das Familiengericht
Der Amtsvormund muss das Familiengericht regelmäßig über seine Arbeit informieren. In der Regel geschieht das einmal im Jahr. Dabei berichtet er über die Lebenssituation des Kindes, seine Entwicklung und die Aufgaben, die er übernommen hat.
6. Beendigung der Vormundschaft
Die Amtsvormundschaft endet automatisch mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Sie kann auch früher enden, wenn:
- das Familiengericht das Sorgerecht an die Eltern zurückgibt
- Adoptiveltern das Sorgerecht übernehmen oder
- eine private ehrenamtliche Person die Vormundschaft übernimmt
Das Amt für Jugend und Familie übernimmt eine Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft nur dann, wenn es vom Familiengericht ausdrücklich zum Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt wird.
Eine Ausnahme sind die gesetzlichen Amtsvormundschaften. Wird ein Kind von einer minderjährigen, unverheirateten Mutter geboren, wird das Amt für Jugend und Familie automatisch Amtsvormund. Dafür ist keine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich. Die minderjährige Mutter kümmert sich um die persönliche Betreuung ihres Kindes. Sie darf das Kind jedoch rechtlich nicht vertreten. Die Amtsvormundschaft endet, wenn die Mutter volljährig wird oder wenn sie gemeinsam mit dem volljährigen Vater das Sorgerecht erhält.