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Vormundschaft

Amtsvormundschaft und -pflegschaft: Rechtliche Vertretung Minderjähriger

Erklärung:


Manche Kinder und Jugendliche können nicht von ihren Eltern vertreten werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Eltern das Sorgerecht nicht haben oder nicht ausüben dürfen. Dann bekommen sie einen Vormund.
Ein Vormund wird vom Familiengericht bestellt. Bevor das Jugendamt diese Aufgabe übernimmt, prüft das Familiengericht, ob eine geeignete ehrenamtliche Person aus dem Umfeld des Kindes die Vormundschaft übernehmen kann.
Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. Er trifft wichtige Entscheidungen und kümmert sich um die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten. 

Dazu gehören zum Beispiel:

  • der Wohnort des Kindes
  • Entscheidungen zur Gesundheit
  • Angelegenheiten in Kindergarten und Schule
  • Kontakte zu Behörden
  • die Verwaltung des Vermögens


Werden den Eltern nur einzelne Teile des Sorgerechts entzogen, spricht man nicht von einer Vormundschaft, sondern von einer Ergänzungspflegschaft.

Zielgruppe
Verfahrensablauf
Rechtliche Grundlage
Ansprechpartner/Kontaktdaten
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