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Unterhaltsvorschussleistungen (UVG)

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss unterstützt Kinder, die bei einem Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten. Die Leistung hilft dabei, die finanzielle Versorgung des Kindes sicherzustellen.

Erklärung
Unterhaltsvorschuss kann für ein Kind beantragt werden, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt, zu wenig Unterhalt oder Unterhalt nur unregelmäßig zahlt.
Voraussetzung ist, dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und von diesem allein erzogen wird. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich in diesem Haushalt befinden.


Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn der andere Elternteil verstorben ist. Wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, prüft der Freistaat Bayern, ob die gezahlten Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert werden können. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes. Seit dem 1. Januar 2026  beträgt der monatliche Höchstbetrag:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227,00 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299,00 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394,00 Euro.
Zielgruppe
Verfahrensablauf
Rechtliche Grundlage
Ansprechpartner/Kontaktdaten
Weiterführende Dokumente
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