Unterhaltsvorschussleistungen (UVG)
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss unterstützt Kinder, die bei einem Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten. Die Leistung hilft dabei, die finanzielle Versorgung des Kindes sicherzustellen.
Erklärung
Unterhaltsvorschuss kann für ein Kind beantragt werden, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt, zu wenig Unterhalt oder Unterhalt nur unregelmäßig zahlt.
Voraussetzung ist, dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und von diesem allein erzogen wird. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich in diesem Haushalt befinden.
Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn der andere Elternteil verstorben ist. Wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, prüft der Freistaat Bayern, ob die gezahlten Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert werden können. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der monatliche Höchstbetrag:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227,00 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299,00 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394,00 Euro.
Unterhaltsvorschuss richtet sich an Kinder,
- die bei nur einem Elternteil leben und
- vom anderen Elternteil keinen, zu wenig oder unregelmäßigen Unterhalt erhalten.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.
Vor der Antragstellung sollte Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle aufgenommen werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen werden anschließend zugesandt.
Der Antrag muss persönlich während der Öffnungszeiten bei der Unterhaltsvorschussstelle abgegeben werden.
Das ist zu beachten!
Während des Leistungsbezugs müssen alle Änderungen, die für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wichtig sein können, unverzüglich mitgeteilt werden.
Dazu gehören zum Beispiel:
- ein erneutes Zusammenleben der Eltern,
- eine Heirat,
- ein Umzug,
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
- der Tod des anderen Elternteils,
- wenn das Kind nicht mehr im Haushalt lebt,
- eigenes Einkommen des Kindes.
Zu Unrecht erhaltene Leistungen müssen zurückgezahlt werden.
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder – ausfallleistungen (UhVorschG).
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich Unterhaltsvorschuss finden Sie im Bereich Weiterführende Dokumente.
Ansprechpartner/Kontaktdaten
Buchstabenbereich A - L
Frau Verena Mahlmeister
Tel.-Nr.: 09771/94-453
E-Mail: verena.mahlmeister@rhoen-grabfeld.de
Buchstabenbereich M - Z
Frau Carina Albert
Tel.-Nr.: 09771/94-452
E-Mail: carina.albert@rhoen-grabfeld.de
Erklärung Unterhaltsvorschuss in leichter Sprache
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