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Wirtschaftliche Jugendhilfe (WiJu)

Wirtschaftliche Jugendhilfe (WIJU)

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe, kurz WIJU, gehört zum Amt für Jugend und Familie.
Sie kümmert sich um:

  • die Erstellung von Bescheiden für die Hilfen
  • die finanzielle Abwicklung der Hilfen
  • Kostenbeiträge
  • Widersprüche und Klagen
  • sowie Kostenerstattungen mit anderen Jugendämtern oder Behörden


Die Wirtschaftliche Jugendhilfe arbeitet eng mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) zusammen.


Erklärung
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist ein interner Fachdienst des Amtes für Jugend und Familie. Sie steuert die finanzielle, rechtliche und verwaltungstechnische Abwicklung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. 

Wenn Hilfen Kosten verursachen, prüft die Wirtschaftliche Jugendhilfe zunächst, wer zuständig ist.

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist außerdem gemeinsam mit den sozialpädagogischen Fachkräften und der Jugendamtsleitung an den Entscheidungen über Hilfen beteiligt.

In gemeinsamen Besprechungen wird entschieden, ob eine beantragte Hilfe bewilligt, oder ob sie abgelehnt wird.

Danach erstellt die Wirtschaftliche Jugendhilfe einen offiziellen Bescheid. Auch Widersprüche oder Klagen gegen Bescheide werden dort bearbeitet.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Kosten für einen Kindergarten- oder Hortplatz übernommen werden. Dafür wird die finanzielle Situation der Familie geprüft.

Folgende Hilfen können unter anderem bewilligt werden:

 

Ambulant

Teilstationär

Stationär

  • Hilfe in Notsituationen (§ 20) 

  • Begleiteter Umgang (§ 18 Abs. 3)

  • Soziale Gruppenarbeit (§ 29)

  • Erziehungsbeistandschaft (§ 30)

  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31) 

  • Schulbegleitung (§ 35a Abs. 2 Nr. 1)

  • Legasthenie- und Dyskalkulietherapie (§ 35a Abs. 2 Nr. 1)

  • Autismustherapie (§ 35a Abs.  2 Nr. 1) 

  • Heilpädagogische Tagesstätte 
    (§ 32 bwz. § 35a Abs. 2 Nr. 2)

  • Mutter/Vater-Kind-Einrichtung (§ 19) 

  • Vollzeitpflege 
    (§ 33 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3)

  • Unterbringung in einer Wohngruppe 
    (§ 34 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4) 

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe übernimmt alle finanziellen Aufgaben. Dazu gehören:

  • die Auszahlung bewilligter Leistungen
  • die Bearbeitung von Rechnungen
  • die Einziehung von Kostenbeiträgen
  • die Klärung von Kostenerstattungen mit anderen Jugendämtern oder Bezirken

Bei bestimmten Hilfen müssen Eltern oder andere gesetzlich verpflichtete Personen einen Kostenbeitrag leisten. Auch andere Leistungen, zum Beispiel Waisenrenten, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Kindergeld, können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zur Finanzierung herangezogen werden.
Außerdem klärt die Wirtschaftliche Jugendhilfe, welches Jugendamt oder welcher Kostenträger für eine Hilfe zuständig ist. Dafür werden unter anderem Wohnorte und das Sorgerecht berücksichtigt.

 

Zielgruppe
Verfahrensablauf
Rechtliche Grundlage
Ansprechpartner/Kontaktdaten
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