Pflegekinderdienst (PKD)
Erklärung
Der Pflegekinderfachdienst berät Familien und Personen die daran interessiert sind, ein Pflegekind bei sich aufzunehmen unverbindlich und kostenlos.
Bei fortbestehendem Interesse übernehmen wir die entsprechende Eignungsprüfung und Vorbereitung der neuen Pflegepersonen.
Bestehende Vollzeit- und Bereitschaftspflegeverhältnisse werden von uns kontinuierlich begleitet.
Wir beraten Pflegefamilien und Pflegekinder und sind Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Pflegeverhältnis und in Krisen. Dies sowohl telefonisch als auch in Gesprächen und bei Bedarf zu Hause vor Ort. Ferner werden Fortbildungs- und Schulungsangebote für die Pflegepersonen gestaltet und vermittelt.
Bei bestehenden Vollzeitpflegen führen wir die Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII durch.
Gleichzeitig hat der Pflegekinderfachdienst einen Schutzauftrag gegenüber der, in den Familien untergebrachten Kindern.
Die Beziehung der Kinder zu ihren Herkunftsfamilien werden von uns gefördert, solange dies nicht dem Hilfeziel widerspricht.
Der Pflegekinderfachdienst agiert als Mittler zwischen Pflegefamilie und Herkunftsfamilie.
Es gibt unterschiedliche Arten der Pflegeverhältnisse:
Sie können sich für Vollzeitpflege oder Bereitschaftspflege bewerben.
Sie können sich auch für beide Pflegeformen zur Verfügung stellen.
Vollzeitpflege
In der Vollzeitpflege lernen sie das Kind vor einer möglichen Aufnahme kennen. Der Aufnahmezeitpunkt ist im Vorfeld planbar.
Das Kind lebt dann auf Dauer in ihrer Familie. Kontakte zur Herkunftsfamilie bestehen i.d.R. fort.
Bereitschaftspflege
Bereitschaftspflege bedeutet, dass sie sich dauerhaft für die Aufnahme eines Kindes bereitstellen und im Falle einer Inobhutnahme als Erstaufnahme zur Verfügung stehen.
Die Belegung kann hier nicht vorbereitet werden. Das Kind ist im Vorfeld nicht bekannt.
Die Aufnahme kann auch nachts oder am Wochenende erfolgen.
Die Bereitschaftspflege dient nur als Übergangsstation. Sobald die Perspektive des Kindes geklärt ist, zieht das Kind wieder aus.
In der Regel finden regelmäßige Kontakte mit den Herkunftseltern statt.
Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII
Eine Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII berechtigt lediglich zur dauerhaften Betreuung eines Kindes in ihrem Haushalt.
Im Gegensatz zur Vollzeit- und Bereitschaftspflege erhalten Sie hier kein Pflegegeld.
Alle genannten Pflegeformen können auch in Form von Verwandtschaftspflege erfolgen.
Abgrenzung zur Adoption
Im Gegensatz zur Adoption liegt die elterliche Sorge bei Pflegekindern in der Regel weiterhin (Ganz oder in Teilbereichen) bei den leiblichen Eltern, oder einem Ergänzungspfleger bzw. Vormund.
Die Herkunftseltern sind bei Pflegeverhältnissen dauerhaft umgangsberechtigt; der Bindungserhalt ist wesentliches Ziel der Hilfe.
Bei Pflegeverhältnissen sind Rückführungen in die Herkunftsfamilie möglich. Adoptionen sind (außer in äußerst seltenen Ausnahmefällen) unumkehrbar.
Pflegefamilien erhalten Pflegegeld und weitere finanzielle Unterstützungen gem. unseren Richtlinien. Adoptionsfamilien müssen selbst für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen.
Die Eltern sind nach abgeschlossener Adoption rechtlich mit leiblicher Elternschaft gleichgestellt. Die Erbfolge zur Herkunftsfamilie erlischt nach vollzogener Adoption. Die leiblichen Eltern müssen das Kind aktiv zur Adoption freigeben. Geschieht das nicht, ist eine Adoption nicht möglich.
Pflegefamilien arbeiten - anders als Adoptivfamilien - im Rahmen der Hilfeplanung eng mit Jugendamt zusammen. Mehrmals im Jahr finden Hausbesuche und Gespräche statt.
Ein Pflegekind kann niemals als Ersatz für unerfüllten Kinderwunsch stehen!
Bei Fragen zu Adoptionen:
Margit Schmöger, Telefon: 09771/94-664, E-Mail: margit.schmoeger(at)rhoen-grabfeld.de